Nun ist es schon wieder passiert … das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 wurde geändert.
In diesem Fall ist die Änderung höchst relevant, wurde doch der Verfahrensablauf zur Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes endlich korrigiert und im Sinne der SUP-Richtlinie angepasst. Das vorrangige Ziel dieser Novelle war aber darüber hinaus, die Beschleunigung der Verfahren in der Örtlichen Raumplanung. Weiters werden im Burgenland zukünftig ausschließlich elektronische Aktensysteme verwendet, weshalb die Verfahrensunterlagen ausschließlich digital vorzulegen sind.
Auszüge wichtigster Änderungen im Gesetz:
- In § 32 Abs. 6 sind nun auch für Projekte des Landes, die in einem besonderen öffentlichen und überörtlichen Interesse liegen, Ausnahmen von den Einschränkungen der Flächenwidmungspläne der Gemeinden vorgesehen. Die betreffenden Projekte sind nur auf bestehenden Baulandwidmungen und auf Grünflächensonderwidmungen zulässig, auf denen Baulichkeiten errichtet werden dürfen. Eine Abwägung der öffentlichen mit den betroffenen privaten Interessen ist vorgesehen.
- Die Baulandkategorie gemischte Baugebiete wird endlich dahingehend abgeändert, dass die entsprechenden Nutzungen nicht mehr überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung der Standortgemeinde dienen müssen.
- Als neue Widmungskategorie wird das Bauland-Zentrumsgebiet im Gesetz verankert, welches im
Gegensatz zum Geschäftsgebiet auch in nicht zentralen Orten ausgewiesen werden kann. - Die Genehmigungsfiktion (§ 42a, Z 20): Als zentrale Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung sieht das Gesetz vor, dass Flächenwidmungspläne innerhalb von 12 Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen von der Landesregierung genehmigt gelten, sofern innerhalb dieser Frist keine Versagung durch Bescheid erfolgt.
- Beim Vereinfachten Verfahren ersetzt eine zweiwöchige öffentliche Auflage die bisher notwendige Verständigung der Nachbarinnen und Nachbarn.
- Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis können nun auch mehrere Verfahren zur Änderung des
Flächenwidmungsplanes gleichzeitig geführt werden, vorausgesetzt, es gibt keine kumulativen Auswirkungen mit wesentlichem zusätzlichen Konfliktpotenzial. - Das Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz (BGLD RPEG) wird vorzeitig aufgehoben, da seine Bestimmungen zwischenzeitlich obsolet geworden seien.
Im Vorblatt zur Novelle wird festgestellt, dass für die Bearbeitung innerhalb kürzerer Fristen zusätzliche Bedienstete im Ausmaß von vier bis fünf Vollzeit-Äquivalenten (drei Raumplaner:innen, zwei Jurist:innen) notwendig sein werden. Wir freuen uns auf die neuen Kolleg:innen beim Amt!