Es liegt ein Entwurf zur Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes vor.
Folgendes soll im Zuge der Novelle geändert werden:
1. Dem Art. 15 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„In den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9) sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrages als eine Voraussetzung für hoheitliches Handeln vorzusehen.“
Mit dieser Änderung soll eine erhöhte Rechtssicherheit bei der Vertragsraumordnung erzielt werden.
In der Novelle des Denkmalschutzgesetzes wurde unter anderem – ergänzend zur baupolizeilichen Erhaltungspflicht – eine besondere Erhaltungspflicht für denkmalgeschützte Gebäude festgelegt. Die bisherige Verordnungsermächtigung zur Unterschutzstellung von Denkmalen öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder Religionsgemeinschaften (bis 2009) soll nun unbefristet Anwendung finden und wird auf Ensembles erweitert. Ziel ist der effizientere Schutz von historisch gewachsenen Ortszentren gem. den Baukulturellen Leitlinien. Die Kennzeichnung geschützter Denkmale entfällt.